Prüfungen von Liquidationseröffnungsbilanzen

Gemäß § 71 GmbHG haben die Liquidatoren für den Beginn einer Liquidation eine Liquidationseröffnungsbilanz und einen die Eröffnungsbilanz erläuternden Bericht aufzustellen. Für die Liquidationseröffnungsbilanz und den erläuternden Bericht sind die Vorschriften über den Jahresabschluss entsprechend anzuwenden. Die Liquidationseröffnungsbilanz sowie der erläuternde Bericht unterliegen bei mittelgroßen und großen Gesellschaften grundsätzlich der Abschlussprüfung nach den Grundsätzen des Handelsgesetzbuches.